Gesellenprüfung

Gesellenprüfung (alte Prüfungsordnung) und gestreckte Gesellenprüfung Teil 1 + 2 (neue Prüfungsordnung)

Hier finden Sie alle Informationen rund um die Gesellenprüfung, z. B. Anmeldetermine, Präsentationen zur Prüfungsvorbereitung und Bewertungsbögen.

Prüfungstermine 2024 (Fertigkeitsprüfung):
Gestreckte Gesellenprüfung Teil 1: 10.06. - 14.06.2024 (je Gruppe jeweils 1 Tag)
Sommer-Gesellenprüfung (nach alter GPO): 17.06. - 22.06.2024 (1 Gruppe)
Winter-Gesellenprüfung (nach alter GPO):  18.11. - 14.12.2024 (4 Gruppen)

Avis auf die Prüfungstermine 2025: (Fertigkeitsprüfung)    (Stand: 23.07.24)
Gestreckte Sommer-Gesellenprüfung 2025 Teil 1: 16.06. - 26.06.2025 (je Gruppe jeweils 1 Tag)
Gestreckte Sommer-Gesellenprüfung 2025 Teil 2:  30.06. - 03.07.2025 (1 Gruppe)
Gestreckte Winter-Gesellenprüfung 2025/26 Teil 2: 10.11. - 12.12.2025 (5 Gruppen)

Hinweis: Für Prüflinge aus dem BFW weichen die Termine etwas ab, weil sie sich am Datum der jeweiligen Maßnahme orientieren müssen.

Anmeldung zur Gesellenprüfung / Termine / Fristen
  • Anmeldeschluss zur Wintergesellenprüfung ist jeweils der 10. September - Anmelden können sich Auszubildende, deren Ausbildungszeit in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. endet.
  • Anmeldeschluss zur Sommergesellenprüfung ist jeweils der 01. März - Anmelden können sich Auszubildende, deren Ausbildungszeit in der vom 01.04. bis 30.09. endet.

Bisher:

  • Die Anmeldung für die Winter-/Sommer-Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist schriftlich unter Verwendung des von der Handwerkskammer vorgeschriebenen und durch die Zahntechniker-Innung Köln zugeschickten Formulars bei der Innungsgeschäftsstelle mit allen im Anmeldeformular angeforderten Unterlagen termingerecht (s.o.) einzureichen.
    Es besteht die Möglichkeit, sich um ein halbes Jahr vorzeitig zur Gesellenprüfung anzumelden.
  • Es findet jährlich einmal eine Zwischenprüfung statt, ca. im Zeitraum  Mai / Juni.
    Für die Zwischenprüfung muss kein Antrag zur Zulassung gestellt werden.
    Alle Auszubildenden erhalten vom Prüfungsausschuss / von der Geschäftsstelle der Innung eine Einladung zur Zwischenprüfung, wenn sie ca. die Hälfte der Ausbildungszeit absolviert haben. Durch Verkürzungen bzw. Verlängerung der Ausbildungsverträge kann es dabei zu zeitlichen Verschiebungen kommen. Diese müssen dann gemeinsam mit den Fachlehrern, dem Betrieb und der Innung abgestimmt werden.

Ab 2024:

Gilt für alle Ausbildungsverträge mit Beginn 01.08.2022:

  • Ab 2024 gibt es keine Zwischenprüfung mehr, sondern ausschließlich die Gestreckte Gesellenprüfung Teil 1.
    Zu dieser Prüfung muss man sich künftig auch anmelden, man kann frühestens 18 Monate nach Ausbildungsbeginn daran teilnehmen.
  • Das Ergebnis aus dem Teil 1 geht mit 30% in das Endergebnis ein! Nähere Infos und Unterlagen dazu gibt es in Kürze.
  • Entsprechend dem Ausbildungsende nimmt man dann an der Gestreckten Gesellenprüfung Teil 2 teil.
  • Bei verkürzten Ausbildungsverträgen kann es dann die Konstellation geben, dass die Prüfung Teil 2 unmittelbar nach der Prüfung Teil 1 abgelegt werden muss!
  • Für einen Zeitraum von ca. 2 Jahren werden die Abschlussprüfungen nach altem und neuem Modus noch nebeneinander durchgeführt werden,
    je nach Ende der jeweiligen Ausbildungsverträge.

 

Achtung: Antrag auf Nachteilsausgleich möglich!

Bei der Durchführung und Abnahme von Gesellenprüfungen werden die besonderen Belange körperlich, geistig und seelisch eingeschränkter / behinderter Menschen berücksichtigt.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Im Antrag muss auf das Vorliegen einer Behinderung hingewiesen werden, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll, damit auch entsprechende konkrete Vorbereitungen getroffen werden können. Hierfür wird bereits bei der Vorbereitung der Prüfungen festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der behinderten Prüfungskandidaten berücksichtigt werden.
Die dafür notwendigen Maßnahmen gleichen lediglich die behinderungsbedingten Benachteiligungen aus. Die qualitativen Prüfungsanforderungen werden dadurch nicht verändert.
Um den Anspruch auf Nachteilsausgleich zu belegen, muss ein Attest mit Stellungnahme eines dafür berechtigten Facharztes eingereicht werden, dieses darf nicht älter als 6 Monate sein. (Beim Vorliegen eines Schwerbehinderten-Ausweises gelten andere Parameter)
Der behandelnde Facharzt / Psychologe / ärztliche Psychotherapeut soll für jeden beantragten Nachteilsausgleich u.a. genau beschreiben - warum der Nachteilsausgleich wichtig ist, was genau die Nachteilsausgleiche sein sollen, welche Maßnahmen für welchen Prüfungsteil beantragt werden.
Aber: eine kurzfristige Erkrankung wie z.B. ein gebrochener Arm stellt keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich dar.
Hinweis: Je eher sich betroffene Prüflinge um diese Nachweise / Atteste / Anträge kümmern, um so besser sind sie vorbereitet, weil es z.B. sonst auch schon daran scheitern kann, dass eine keine kurzfristigen Termine bei entsprechenden Fachärzten gibt!
Jeder Antrag auf Nachteilsausgleich wird einzeln geprüft und ist eine Einzelentscheidung!

 

 

Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung

Diese vorzeitige Zulassung kann max. 6 Monate vor dem regulären Gesellenprüfungs-Termin liegen. Dies ist dann keine Vertragsänderung, sondern ein Antrag - und dieser muss vom Gesellenprüfungsvorsitzenden genehmigt werden!

Ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung muss mit dem als Download hinterlegten Formular an den Gesellenprüfungsausschuss der Zahntechniker-Innung Köln, Hauptstr. 39, 50859 Köln gestellt werden. Für die Einreichung des Antrages gelten die Anmeldefristen wie bei der Gesellenabschlussprüfung.

Für die Antragstellung gelten folgende Voraussetzungen und es sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen:

  • die Zwischenprüfung wurde abgelegt
  • das Berichtsheft wurde geführt und vorgelegt
  • Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses, mit Notendurchschnitt in den berufsbezogenen Fächern besser als 2,49, sonst auch Stellungnahme der Berufsschule
  • Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes
  • Teilnahmebescheinigungen der 5 Überbetrieblichen Unterweisungen, in Kopie

Eine Kopie des Ausbildungsvertrages und des Zwischenprüfungszeugnisses liegen in der Regel bei der Innung vor; das Berichtsheft muss in der Berufsschule abgegeben werden (Termin wird bekannt gegeben). Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne Frau Deari und Frau Braun aus der Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung-Köln unter: 0221-503044.

Unterlagen zur Gesellenprüfung Winter 2024-25 (Prüfung nach alter Prüfungsordnung)
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